10.10) keine bzw. nur Spurenbelastungen mit CKW. In der genannten Verfügung wird sodann festgehalten, auch weitere, in jüngerer Vergangenheit durchgeführte Untersuchungen von untersuchungsbedürftigen Standorten im näheren und weiteren Umfeld der Liegenschaft L. 111 hätten keine Hinweise auf Schadstoffmigrationen, die sich nachteilig auf diesen Standort auswirken würden, gezeigt. Basierend auf der aktuellen Datenlage müsste die These des Standortgutachters betreffend externe CKW- Quelle weitestgehend widerlegt werden. Schliesslich seien zwischenzeitlich auf der ChloroNet-Plattform die Standortabgrenzungs- bzw. -eintragungskri- terien festgelegt worden.