Unbehelflich ist schliesslich auch die rekurrentische Argumentation betreffend den im Erwerbszeitpunkt fehlenden Eintrag im KbS (sowie das vorgängige Fehlen eines Eintrags im VFK). Zunächst kann aus dem blossen Fehlen eines entsprechenden Eintrags nicht abgeleitet werden, dass keine Hinweise auf eine mögliche Belastung bestanden hätten, wäre doch andernfalls der in Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG vorgesehene Sorgfaltsbeweis letztlich deckungsgleich mit der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines KbS-Ein- trags, was weder der gesetzlichen Konzeption noch der in E. 4.2.1 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht.