Die Rekurrentin hat jedoch nicht substantiiert dargetan, dass sie überhaupt eine entsprechende, über die blosse Abfrage des Eintrags im KbS hinausgehende Anfrage gestellt hätte. Darauf, dass solches nicht der Fall gewesen sein dürfte, weist neben der (trotz der in Art. 46 Abs. 1 USG statuierten Mitwirkungspflicht) fehlenden Dokumentation auch die in E. 4.2.3 zitierte Formulierung im Kaufvertrag hin, die lediglich eine Einsicht der Käuferin in den KbS, jedoch keine weitergehenden Anfragen an das AWEL erwähnt. Gleiches gilt für die seitens der Rekurrentin zitierte E-Mail von UN (vgl. act. 10.39 [Beilage 4]).