Im Gegenteil ist der Vorinstanz auch insoweit zuzustimmen, als die fraglichen Auskünfte - nebst einer entsprechenden Formulierung der Anfrage - an weitergehende Voraussetzungen (namentlich betreffend die Zustimmung der damaligen Grundeigentümerin) gebunden gewesen wären. Die Rekurrentin hat jedoch nicht substantiiert dargetan, dass sie überhaupt eine entsprechende, über die blosse Abfrage des Eintrags im KbS hinausgehende Anfrage gestellt hätte.