4.2.4 Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Rekurrentin angeführten Erkundigungen beim AWEL. Zu Recht weist die Vorinstanz insoweit darauf hin, dass eine blosse Anfrage betreffend Erfassung des Grundstücks im Kataster der belasteten Standorte keine umfassende spontane Informationspflicht der Behörde auszulösen vermag. Etwas anderes ergibt sich weder aus Art. 10e ff. USG noch aus dem Öffentlichkeitsprinzip. Im Gegenteil ist der Vorinstanz auch insoweit zuzustimmen, als die fraglichen Auskünfte - nebst einer entsprechenden Formulierung der Anfrage - an weitergehende Voraussetzungen (namentlich betreffend die Zustimmung der damaligen Grundeigentümerin) gebunden gewesen wären.