R1S.2021.05133 Seite 15 (vgl. zu Letzterem E. 5.3). Soweit die Rekurrentin demgegenüber wie aufgezeigt davon ausgeht, die fragliche Zusicherung wirke sich zu ihren Gunsten auf die Möglichkeit, den Sorgfaltsbeweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG zu führen, aus, ist ihr zu widersprechen. Unzutreffend ist zunächst, dass bei erfolgter Zusicherung seitens des Verkäufers von vornherein das Mass der gebotenen Sorgfalt tiefer anzusetzen wäre.