Festzuhalten ist vorab, dass eine solche vertragliche Regelung der privatrechtlichen Gewährleistung nicht per se zu einer Befreiung des Käufers von der öffentlich-rechtlichen Kostenbeteiligung nach Massgabe des Altlastenrechts führen kann, hätten es doch die privaten Parteien andernfalls in der Hand, durch entsprechende Vertragsgestaltung die Kostenbeteiligung des Standortinhabers und Zustandsstörers bzw. die spezifischen altlastenrechtlichen Voraussetzungen eines allfälligen Verzichts auf dessen Inanspruchnahme zu unterlaufen. Entsprechendes macht die Rekurrentin zu Recht auch gar nicht geltend, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch