Absatz] Der Verkäufer erklärt somit, dass kein Verdacht auf verborgene Mängel besteht und ihm insbesondere keine Abfall- oder Schadstoffbelastungen bekannt sind, welche zu einer Qualifikation des Kaufobjektes als belasteter Standort bzw. als Altlast i.S. der Umweltschutzgesetzgebung (USG) führen würden, und sich das Kaufobjekt nicht im Kataster der belasteten Standorte bzw. über die Altlasten befindet. [Absatz]