weist sich denn auch der in der Replik erwähnte Augenschein (bezüglich der Frage, ob auf dem Grundstück eine Werkstatt vorhanden sei) als entbehrlich, R1S.2021.05133 Seite 14 umso mehr, als damit die allein massgeblichen Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt ohnehin nicht eruierbar wären.