Hinzu kommt nun, dass mit der im Erwerbszeitpunkt bestehenden und der Rekurrentin unbestrittenermassen bekannten Nutzung des Areals unter anderem als Pneuwechselbetrieb eine Nähe zum Autogewerbe bestand, die ihrerseits dazu führte, dass ohne weitergehende Abklärungen (namentlich zur Betriebsgeschichte) auch mit der Möglichkeit des Einsatzes anderer CKW-haltiger Substanzen und damit einer entsprechenden Belastung gerechnet werden musste. Insofern kann es daher auch nicht darauf ankommen, dass vorliegend die massgebliche Belastung mit Per erfolgte, da aufgrund der genannten Umstände auch für den Einsatz dieses Stoffes Anhaltspunkte im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden.