4.2.2 Wie die Rekurrentin selbst festhält, war ihr im Erwerbszeitpunkt bekannt, dass auf dem Grundstück im damaligen Zeitpunkt ein von der B AG geführter Pneuwechselbetrieb bestand. Dass lediglich ein reiner Pneuhandel betrieben worden wäre - wovon bei isolierter Betrachtung des Handelsregisterauszugs (vgl. act. 5.3) unter Umständen hätte ausgegangen werden können -, macht sie damit zu Recht nicht geltend. Entgegen den rekurrentischen Vorbringen muss nun aber bereits im Zusammenhang mit einem Pneuwechselbetrieb mit dem Einsatz von CKW-haltigen Substanzen gerechnet werden.