4.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Sorgfaltsbeweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG kann sich der Standortinhaber auf eine Unkenntnis der Belastung nur berufen, wenn ihm keine Anhaltspunkte bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer nach der Verkehrsanschauung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war. Derartige Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch oder aus dem Kataster der belasteten Standorte, aber auch aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch Rechtsvorgänger oder sonstiger Umstände des Einzelfalls ergeben (BGE 142 II 232, E. 4.3).