Die Vorinstanz weist demgegenüber in ihrer Duplik darauf hin, mindestens die Möglichkeit einer umweltrechtlich relevanten Belastung sei offensichtlich auch für die Rekurrentin erkennbar gewesen, andernfalls keine Altlastenklausel im Kaufvertrag vereinbart worden wäre. Hinsichtlich der vor dem Grundstückserwerb erfolgten Erkundigung beim AWEL sei zu beachten, dass sich eine umfassende Anfrage (bzw. die Offenlegung aller Dokumente) nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) gerichtet hätte und daher ohnehin schriftlich zu stellen gewesen wäre, wobei zudem insbesondere die Einwilligung der Grundeigentümerin einzuholen gewesen wäre.