Beim im Handelsregisterauszug der B AG genannten "Handel mit Autoreifen, Felgen und weiteren branchenbezogenen Artikeln" handle es sich nicht um einen Betrieb im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen, für den Wechsel und Verkauf von Pneus und Felgen würden in der Regel keine Lösungsmittel eingesetzt und vor Ort sei keine Werkstatt zu erkennen gewesen, was noch heute so sei und nötigenfalls an einem Augenschein verifiziert werden könne. Weiter sei das Mass der gebotenen Sorgfalt tiefer, wenn einem Käufer seitens des Verkäufers eine Zusicherung gemacht werde, dass keine Belastungssituation bekannt sei. Hinsichtlich der Anfrage beim AWEL wird geltend gemacht, dieses wäre gestützt auf Art.