Das Pneuhaus und die dafür eingerichteten Garagenräumlichkeiten seien im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs noch vorhanden und für die Rekurrentin erkennbar gewesen, weshalb diese mit der Möglichkeit einer Belastung habe rechnen müssen. Auch habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass in der Vergangenheit keine Reparaturen und dergleichen durchgeführt worden seien. Dem Vorwurf, wonach das AWEL nicht die nötigen Auskünfte erteilt habe, sei entgegenzuhalten, dass bei Erkundigung danach, ob ein Kataster- Eintrag bestehe, die entsprechende Auskunft ("ja/nein") erteilt werde.