4.1.2 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz ergänzend zur angefochtenen Verfügung, bei der Rekurrentin handle es sich um eine professionelle Immobiliengesellschaft. Es könne seit Längerem als allgemein bekannt gelten, dass Betriebe im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen ("allgemeines Autogewerbe") umweltgefährdende Stoffe verwenden würden;