Nicht nachvollziehbar sei, weshalb es das AWEL in den Jahren 2008 bis 2010 trotz der durchgeführten Altlastenuntersuchungen unterlassen habe, einen Eintrag im KbS vorzunehmen, wäre ein solcher doch zwingend angezeigt gewesen, da mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, dass auf der Parzelle ein belasteter Standort vorliegen könnte. Nach Erlass der Verfügung vom 5. April 2011 (act. 10.9; vgl. dazu E. 2) habe es bis zum Eintrag im KbS mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (act. 10.11) in Bezug auf die Belastung des Standorts keine neuen Erkenntnisse mehr gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Eintrag nicht bereits 2011 oder zumindest 2013 erfolgt sei.