R1S.2021.05133 Seite 9 4.1.1 Die Rekurrentin rügt zunächst, dass sie zu Unrecht nicht gestützt auf Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Kostentragungspflicht befreit worden sei. Im Zeitpunkt der Veräusserung habe die B AG als Verkäuferin auf dem Grundstück "ein Pneuhaus / einen Pneuwechsel" betrieben, d.h. Felgen und Reifen von Fahrzeugen gewechselt. Entgegen der angefochtenen Verfügung habe sie somit keine "Werkstatt (Garage)" betrieben. Insoweit sei der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt worden. Aufgrund einer Besichtigung des Grundstücks sei die Rekurrentin über den Pneuwechselbetrieb informiert gewesen;