Das Bonitätsrisiko der Vereinbarung müsse die Rekurrentin tragen. Damit rechtfertige sich eine Kostentragung der Rekurrentin als reine Standortinhaberin von insgesamt 20 %. Entsprechend würden 69 % auf die B AG und je 5,5 % auf die F AG und den unbekannten Nutzer entfallen, wobei die Kostenanteile der beiden Letztgenannten, mithin insgesamt 11 % der Kosten, der Kanton als Ausfallkosten übernehme.