einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der "mit der Beseitigung solcher Altlasten entstehenden Kosten". Damit werde die Rekurrentin einerseits von der Wertsteigerung des Grundstücks profitieren und andererseits die entstehenden Kosten zumindest teilweise von der B AG (als Verkäuferin) zurückverlangen können. Im Endeffekt bewirke diese Klausel das Gleiche wie ein untersetzter Kaufpreis, weshalb von einem wirtschaftlichen Vorteil auszugehen sei. Dieser sei aufgrund der Lage des Grundstücks und dessen Baulandeigenschaft zudem nicht unwesentlich. Das Bonitätsrisiko der Vereinbarung müsse die Rekurrentin tragen.