Den Kaufpreis betreffend sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin aufgrund des Unternehmenszwecks als branchenkundige Fachperson gelten könne, wobei bei Mitwirkung von Fachpersonen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sich die Belastung bzw. das sich aus ihr ergebende finanzielle Risiko im Kaufpreis niedergeschlagen habe. Im Kaufvertrag würden sich keine ausdrücklichen Angaben finden, ob der bezahlte Kaufpreis untersetzt sei. Die Rekurrentin habe jedoch nach eigener Darstellung (im Rahmen der Standortdokumentation [act. 10.17]) einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der "mit der Beseitigung solcher Altlasten entstehenden Kosten".