Hinsichtlich der Festlegung der Kostenanteile wird sodann ausgeführt, es sei naheliegend, dass ein saniertes Grundstück wertmässig höher zu bewerten sein werde als ein potentiell sanierungsbedürftiges; der Grundstückswert dürfte sich grundsätzlich mit jeder durchgeführten altlastenrechtlichen Massnahme um deren Kosten erhöhen. Den Kaufpreis betreffend sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin aufgrund des Unternehmenszwecks als branchenkundige Fachperson gelten könne, wobei bei Mitwirkung von Fachpersonen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sich die Belastung bzw. das sich aus ihr ergebende finanzielle Risiko im Kaufpreis niedergeschlagen habe.