R1S.2021.05133 Seite 8 keine Abfall- oder Schadstoffbelastungen bekannt seien, und wonach bei wider Erwarten hervortretenden Altlasten der Verkäufer sich verpflichte, für die Kosten der Beseitigung aufzukommen; dies insbesondere deshalb, weil es nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein könne, die fragliche Klausel auszulegen und die vertragsrechtlichen Folgen des Umstands zu erörtern, dass die verkäuferseitige Zusicherung offenbar wider besseres Wissen erfolgt sei.