Die Rekurrentin hätte mit der Möglichkeit der Belastung rechnen können und dementsprechend Abklärungen durchführen müssen. Daran ändere auch die Berufung auf vor Vertragsschluss erfolgte Kontakte mit dem AWEL, bei denen der fehlende Eintrag im KbS kommuniziert worden sei, nichts, zumal es nicht Aufgabe des AWEL sei, im Rahmen von Grundstücksverkäufen eine Einschätzung für mögliche altlastenrechtlich relevante Belastungen bei nicht vorhandenem KbS-Eintrag abzugeben. Nicht zu berücksichtigen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Klausel, wonach der Verkäufer erkläre, dass ihm