Neben diese Verhaltensstörer trete aufgrund der Grundeigentümerstellung die Rekurrentin als Zustandsstörerin. Diese könne sich von der Kostentragungspflicht nicht befreien, da im Erwerbszeitpunkt zwar das Grundstück nicht im KbS eingetragen gewesen sei, jedoch altlastenrechtliche Untersuchungen seit 2004 im Gang gewesen seien und der Rekurrentin zudem bekannt gewesen sei, dass auf dem Grundstück seit langer Zeit eine Autowerkstatt (Garage) betrieben werde, welche noch immer in Betrieb sei. Die Rekurrentin hätte mit der Möglichkeit der Belastung rechnen können und dementsprechend Abklärungen durchführen müssen.