Demgegenüber sei belegt, dass die B AG CKW-haltige Mittel eingesetzt habe. Zwar gebe diese an, sie habe nur Lösungsmittel, die Tri enthalten, verwendet, weshalb sie nicht Verursacherin der Grundwasserbelastung mit dem Hauptschadstoff Per sein könne. Als Nachweis würden lediglich drei Bestell-/Lieferscheine aus den Jahren 2005 bis 2007 eingereicht (vgl. act. 10/17, Anhang G). Aufgrund der Branchenüblichkeit gehe das AWEL davon aus, dass auf dem fraglichen Grundstück von etwa 1975 bis mindestens 2007 CKWhaltige Produkte und dabei bis 2004 Per-haltige Produkte eingesetzt worden seien.