R1S.2021.05133 Seite 7 3.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Kostenverteilung wie folgt begründet: Weil die G Garage von nicht im - für einen altlastenrechtlich relevanten Einsatz von CKW - kritischen Zeitraum von 1950 bis 1985 betrieben worden sei, könne eine Verursachung der Belastung durch den Betrieb dieser Garage ausgeschlossen werden. Auch sei nicht belegbar bzw. nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die D AG CKW-haltige Substanzen eingesetzt und dadurch die CKW-Belastung am Standort verursacht habe. Demgegenüber sei belegt, dass die B AG CKW-haltige Mittel eingesetzt habe.