Verhaltensverursacher im Sinne von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (BGE 144 II 332, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Behörde hat im Kostenverteilungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 46 Abs. 1 USG).