Basierend auf den Resultaten der erwähnten Untersuchungen oder im Rahmen eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 behalte sich die Baudirektion die Anordnung von altlasten- und/oder abfallrechtlichen Massnahmen vor. Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2014 (act. 5.4) verkaufte die B AG das Grundstück Kat.-Nr. 1 der A AG. Am 3. Juni 2015 verfügte das AWEL, ein Teilbereich des Grundstücks Kat.-Nr. 1 werde gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b der Altlastenverordnung (AltlV) als belasteter und sanierungsbedürftiger Standort beurteilt und neu im KbS unter der Nummer [...] geführt; zugleich wurden zusätzliche Untersuchungen sowie eine Grund-