32c des Umweltschutzgesetzes (USG) gegeben. Die Baudirektion stütze jedoch die - gutachterliche - These einer externen CKW-Quelle bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse, weshalb sie altlastenrechtliche Untersuchungen auf potenziellen weiteren CKW- Standorten im Oberstrombereich auslöse. Bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse, die einen grossräumigen Zusammenhang der CKW-Verunreinigung im Untergrund und Grundwasser ermöglichen würden, verzichte die Baudirektion auf einen Eintrag der Liegenschaft in den Kataster der belasteten Standorte (KbS). Basierend auf den Resultaten der erwähnten Untersuchungen oder im Rahmen eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Kat.-Nr.