10.8 vom 23. Dezember 2010). Mit Verfügung vom 5. April 2011 (act. 10.9) hielt die Baudirektion fest, eine abschliessende Beurteilung bezüglich Quelle und Herkunft der CKW-Belastung auf dem Areal L. 111 könne mit den vorliegenden, sich teils widersprechenden Untersuchungsergebnissen nicht vorgenommen werden. Da der Untergrund unter dem westlichen Grundstückbereich mit grosser Wahrscheinlichkeit Belastungen über den Grenzwerten "unverschmutzt" aufweise, wäre die Grundlage für einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG) gegeben.