Abänderung des Kostenanteils der Rekurrentin letztlich generell deren Befreiung von einer Beteiligung an den Kosten altlastenrechtlicher Massnahmen intendiert und bei Gutheissung des Rekurses auch erreichbar ist. Aus diesem Grund besteht denn auch trotz eines betragsmässig festgelegten Anteils von weniger als Fr. 20'000.-- keine Einzelrichterzuständigkeit im Sinne von § 335 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes (PBG). 2. Dem Rekursverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: