Zugleich erschiene aber eine verfahrensmässige Auftrennung der Anfechtbarkeit in dem Sinne, dass nur bezüglich der betragsmässig verlegten Kosten eine Überprüfung der prozentualen Anteile verlangt werden könnte, hinsichtlich der erst zukünftig betragsmässig festgestellten Kosten die Quoten aber als noch unüberprüft gelten würden, künstlich und prozessökonomisch unsinnig, nachdem in beiden Konstellationen bezüglich der Quotenanteile grundsätzlich die gleichen Fragen zu beantworten sind. Entsprechend ist - in Übereinstimmung mit der Formulierung des Rechtsbegehrens - davon auszugehen, dass mit der vorliegend beantragten