R1S.2021.05133 Seite 4 Erfüllung der - im kantonalen Recht ohnehin nur sinngemäss anwendbaren - Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG abhängig ist. Dies erscheint insofern sachgerecht, als es sich jedenfalls bei der betragsmässigen Verlegung der bereits feststehenden Kosten zumindest um einen Teilendentscheid handelt, der mit Blick auf die ebenfalls statuierte Zahlungsverpflichtung unmittelbar anfechtbar sein muss.