sind die Kostenanteile nicht nur prozentual, sondern auch betragsmässig bzw. mit dem voraussichtlichen Betrag bestimmt worden, handelt es sich um einen Endentscheid (BGr 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016, E. 1). In Konstellationen, in denen - wie vorliegend - neben einer teilweisen betragsmässigen Verteilung auch eine prozentuale Verteilung festgelegt und für zukünftige Kosten als anwendbar erklärt wird, geht das Bundesgericht von einem Endentscheid aus (BGr 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016, Sachverhalt lit. A und E. 1.1, unter Hinweis darauf, die noch nicht feststehenden Kosten liessen sich mit hoher Genauigkeit schätzen; BGE 142 II 232, Sachverhalt lit.