sichtlich erst in einem Zeitraum von zwei Jahrzehnten erfolgenden Sanierung nicht zumutbar, sie auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (VB.2017.00618 vom 28. Februar 2019, E. 1, insb. E. 1.4). Indessen lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes entnehmen: Von einem Zwischenentscheid im Sinne des BGG wird ausgegangen, wenn eine ausschliesslich prozentuale Festlegung der Kostenanteile erfolgt (BGr 1C_315/2020 vom 22. März 2021, E. 1.1); sind die Kostenanteile nicht nur prozentual, sondern auch betragsmässig bzw. mit dem voraussichtlichen Betrag bestimmt worden, handelt es sich um einen Endentscheid (BGr 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016, E. 1).