Dies muss insbesondere auch mit Blick auf die Qualifikation des Anfechtungsobjekts gelten: Zwar ging das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid betreffend eine Kostenverteilung für altlastenrechtliche Massnahmen, mit der - wie vorliegend - einerseits generell ein Verteilschlüssel festgelegt und andererseits für die bereits bekannten Kosten auch eine betragsmässige Aufteilung vorgenommen worden war, davon aus, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung insgesamt um einen Zwischenentscheid im Sinne von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art.