R1S.2021.05133 Seite 3 1. Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung und Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 1, auf welchem sich der ganz überwiegende Teil des belasteten Standorts befindet, ohne Weiteres gemäss § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Dies muss insbesondere auch mit Blick auf die Qualifikation des Anfechtungsobjekts gelten: