2. Ziff. III./2 sei so anzupassen, dass die A AG nicht zur Gebührentragung verpflichtet wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Rekurrentin." C. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die B AG, die C AG und die D AG wurden als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen. D. Mit Eingabe vom 15. November 2021 beantragte die Baudirektion unter Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 12. November 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Mitbeteiligten verzichteten stillschweigend auf Einreichung einer Vernehmlassung.