" 1. a) Die Rekurrentin sei von der Tragung von Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen betreffend den Standort KbS-Nr. [...] (L. 111, X) unter Anpassung der Kostenanteile und Kosten der übrigen Verursacher zu befreien (und der mit Ziff. I./2 der Verfügung vom 16. September 2021 festgesetzte Kostenanteil der Rekurrentin somit auf 0% resp. CHF 0.00 festzulegen). R1S.2021.05133 Seite 2 b) Ziff. I./3 der Verfügung vom 16. September 2021 sei ersatzlos aufzuheben.