Der Kanton Zürich wurde zur Erstattung von Fr. 25'352.55 an die B AG innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung verpflichtet (Dispositivziffer I.4). Sodann wurde festgehalten, künftig anfallende altlastenrechtliche Kosten auf dem genannten belasteten Standort würden gemäss Dispositivziffer I.2 verteilt, wobei die anrechenbaren Kosten im Rahmen eines separaten Verfahrens festgestellt würden; sollten weitere Untersuchungen neue Erkenntnisse zu Tage fördern, bleibe eine abweichende Kostenauflage vorbehalten (Dispositivziffer I.5). Weiter wurde die B AG zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet (Dispostiv- Ziffer II).