{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nZusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass vorliegend entgegen\nder Vorinstanz ein wirtschaftlicher Vorteil der Rekurrentin aufgrund der Belastung und/oder der Sanierung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben ist. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht\naus den in den rekursgegnerischen Rechtsschriften ergänzend angeführten,\naber von vornherein unzureichend substantiierten angeblichen Ohnehin-\nKosten. Fehlt es aber an dieser Voraussetzung, so erweist sich die in der\nangefochtenen Verfügung festgesetzte Kostenbeteiligung der Rekurrentin in\nHöhe von 20 % als unrechtmässig, wobei sie insbesondere auch durch das\nder Vorinstanz grundsätzlich zustehende Ermessen nicht mehr gedeckt ist.\nIm Sinne der in E. 5.2 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Kostenbeteiligung der Rekurrentin als reiner Standortinhaberin\nerheblich unter 10 % herabzusetzen oder auf eine Kostenbeteiligung ganz\nzu verzichten. Nachdem besondere Gründe, die für eine (minimale) Kostenbeteiligung sprechen würden, nicht ersichtlich sind - da insbesondere die von\nder Vorinstanz ebenfalls ins Spiel gebrachten Aspekte des konjunkturellen\nMehrwerts und des Mehrwerts zufolge Realisierung einer Überbauung zur\nFrage der Angemessenheit einer Kostenbeteiligung des Standortinhabers in\nkeiner Beziehung stehen - rechtfertigt es sich vorliegend, die Kostenbeteiligung antragsgemäss auf 0 % zu reduzieren. Bei diesem Ergebnis bzw. den\nzu diesem führenden Entscheidgründen erübrigen sich ferner die seitens der\nRekurrentin beantragte Einholung von Gutachten und die seitens der Vorinstanz vorgeschlagene Zeugenbefragung.\n\nR1S.2021.05133 Seite 32\n6.\nZusammengefasst ist der Rekurs gutzuheissen. Da die Vorinstanz die Kostenaufteilung zwischen den Verhaltensverursachern im angefochtenen Entscheid bereits festgelegt hat, so dass sich bei Wegfall der Kostenbeteiligung\ndes Standortinhabers deren Kostenanteile ohne Weiteres bestimmen lassen\n(vgl. E. 3.2) und dem AWEL insoweit auch kein Spielraum mehr verbleibt,\nrechtfertigt es sich, Dispositiv-Ziffer I.2 der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass - unter Bezifferung der entsprechenden Beträge -\nunmittelbar eine Kostenverlegung im Umfang von 86 % zulasten der B AG\nund im Umfang von 14 % zulasten des Kantons Zürich (Ausfallkosten) angeordnet wird. Insbesondere erweist sich dies auch prozessual als angängig,\nnachdem die B AG durch ihren Einbezug als Mitbeteiligte in das vorliegende\nRekursverfahren die - freiwillig nicht wahrgenommene - Möglichkeit erhalten\nhat, ihren Standpunkt in diesem Verfahren zu vertreten. Aufgrund des unveränderten Verweises in Dispositiv-Ziffer I.5 gilt diese Änderung - unter Vorbehalt der in dieser Ziffer genannten neuen Erkenntnisse - auch für künftig anfallende altlastenrechtliche Kosten des streitbetroffenen Standorts. Ersatzlos\naufzuheben ist sodann Dispositiv-Ziffer I.3 der angefochtenen Verfügung,\nwährend Dispositiv-Ziffer III.2 insoweit aufzuheben ist, als damit der Rekurrentin Gebühren überbunden wurden. Demgegenüber bleibt es der Vorinstanz überlassen, allfällige weitere und von den rekurrentischen Anträgen\nnicht erfasste Anpassungen, die sich hinsichtlich ihres Verhältnisses zur B\nAG ergeben können (so namentlich hinsichtlich Dispositiv-Ziffern I.4 betreffend Rückerstattung, II. betreffend Sicherstellung und III.2 betreffend Gebühren), durch allfällige neue Verfügung vorzunehmen.\n\n7.1\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Baudirektion Kanton Zürich\naufzuerlegen (§ 13 VRG).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Sowohl bei Verfahren mit als auch bei solchen ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die\nGerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG;\n§ 3 GebV VGr). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die\n\n"}