{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 30\nals den untersetzten Kaufpreis zu erbringen gehabt hätte, was offenkundig\nunangemessen wäre. Von dieser Konstellation unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende eines - mangels entgegengesetzter belastbarer Hinweise - marktüblichen Kaufpreises bei gleichzeitiger Statuierung einer Gewährleistungsklausel und Einräumung eines vertraglichen Rückvergütungsanspruchs: Die Rekurrentin als Käuferin hat insoweit bereits die angemessene Gegenleistung für ein unbelastetes oder saniertes Grundstück erbracht, so dass sie, wenn sich das Grundstück nachmals als belastet erweist\nund saniert wird, ohne dass sie selbst an den Sanierungskosten beteiligt\nwürde, entgegen der vorstehend erörterten Konstellation im Endeffekt keinen\nwirtschaftlichen Vorteil erzielt. Im Gegenteil würde sich nach Leistung eines\nmarktgerechten Kaufpreises - und damit wirtschaftlich \"neutraler\" ursprünglicher Transaktion - eine zusätzliche Inanspruchnahme im Rahmen der altlastenrechtlichen Kostenbeteiligung für die Rekurrentin als Schaden darstellen, indem im Vergleich mit der Situation vor Durchführung der gesamten\nTransaktion wirtschaftlich betrachtet eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse resultieren würde. Dass dieser Schaden bzw. diese Verschlechterung gegebenenfalls aufgrund eines vertraglichen Rückvergütungsanspruchs wieder wettgemacht werden könnte, bedeutet lediglich,\ndass im Endeffekt wieder die \"neutrale\" Wirkung der ursprünglichen Transaktion hergestellt würde, führt aber entgegen der Vorinstanz nicht zu einem\nwirtschaftlichen Vorteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.\nDies erhellt auch daraus, dass sich bei Zugrundelegung der vorinstanzlichen\nArgumentation letztlich eine Kostenbeteiligung des Standortinhabers in beliebiger Höhe rechtfertigen liesse, da stets darauf verwiesen werden könnte,\ndiese wirke sich aufgrund des Rückvergütungsanspruchs im Endeffekt gar\nnicht zu dessen Lasten aus. Ein Kriterium für die quantitative Beschränkung\nder Kostentragungspflicht - das mit dem Aspekt des wirtschaftlichen Vorteils\nim Sinne der Rechtsprechung gegeben ist - lässt sich aufgrund der vorinstanzlichen Argumentation, die von den wirtschaftlichen Gegebenheiten\nbzw. der wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Transaktion gerade\nabstrahiert, nicht gewinnen. Fehl geht in diesem Zusammenhang schliesslich\nauch der vorinstanzliche Hinweis, wonach die Rekurrentin nicht das Bonitätsrisiko auf den - für die Ausfallkosten aufkommenden - Kanton überwälzen\nkönne. Dieser zweifellos zutreffende Grundsatz wäre vorliegend lediglich\ndann einschlägig, wenn nachgewiesen werden könnte, dass im seitens der\nRekurrentin bezahlten Kaufpreis zwar aufgrund der vereinbarten Gewährleistungsklausel - der ein gewisser wirtschaftlicher Wert zukommt - nicht der\n\nR1S.2021.05133 Seite 31\nvolle, der Belastung bzw. dem entsprechenden Risiko geschuldete Abschlag\nreflektiert wird, jedoch ein untersetzter Kaufpreis jedenfalls insofern vorliegt,\nals das bei Inanspruchnahme des Rückvergütungsanspruchs bestehende\nBonitäts- und Prozessrisiko als preismindernder Faktor berücksichtigt worden ist. Wäre dies der Fall, so würde sich nach den oben angeführten\nGrundsätzen eine Kostenbeteiligung bis maximal in Höhe dieser Preisdifferenz rechtfertigen, da daraus bei späterer Sanierung des Grundstücks ein\nwirtschaftlicher Vorteil resultieren würde. Nachdem aber auch insoweit zunächst ein (in entsprechendem Umfang) untersetzter Kaufpreis vorliegen\nmüsste, für einen solchen aber wie in E. 5.3.2 dargelegt keine belastbaren\nHinweise bestehen, ist es nicht angängig, unter blossem Verweis auf die Unzulässigkeit einer Abwälzung des Prozess- und Bonitätsrisikos einen wirtschaftlichen Vorteil der Rekurrentin zu konstruieren.\n\n"}