{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 29\nin CHF pro m2 (bebaut, ohne Stockwerkeigentum)\" bezieht. Die vorinstanzlichen Angaben entstammen der ersten Tabelle, ohne dass von vornherein\noffenkundig wäre (und auch nicht begründet wird), weshalb vorliegend diese\nund nicht die zweitgenannte einschlägig sein soll. Der Aufstellung der Transaktionen ohne Stockwerkeigentum lässt sich - immer bezogen auf die Wohnzone W3 in Y - für das Jahr 2014 ein Quadratmeterpreis von Fr. 4'100.--\nentnehmen. Dieser liegt zwar immer noch beträchtlich über dem seitens der\nRekurrentin bezahlten Quadratmeterpreis von Fr. 2'572.--. Auffallend ist\naber, dass der Medianwert beträchtlichen Schwankungen unterworfen ist\nund beispielsweise noch im Jahr 2012 mit Fr. 2'680.-- angegeben wird, während er sich im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2014 wiederum auf Fr. 3'680.-\n- reduziert hat. Gleiches lässt sich - auf entsprechend höherem Niveau - auch\nder Tabelle, die alle Handänderungen einbezieht, entnehmen, wo dem seitens der Vorinstanz genannten Wert von Fr. 6'410.-- im Jahr 2014 beispielsweise ein solcher von Fr. 4'820.-- im Jahr 2013 und von Fr. 5'740.-- im Jahr\n2017 gegenüberstehen. Berücksichtigt man weiter, dass es sich bei den genannten Werten um Medianwerte handelt, welche die für die Preisbildung\noftmals entscheidende Mikrolage nicht abbilden können, so ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass zwar möglicherweise ein durchaus vorteilhafter Kaufpreis ausgehandelt wurde, belastbare\nHinweise auf einen aufgrund der altlastenrechtlichen Situation untersetzten\nPreis jedoch nicht auszumachen sind.\n\n5.3.3\nUnzutreffend ist schliesslich das Argument der Vorinstanz, wonach der vertragliche Anspruch auf Rückvergütung der \"mit der Beseitigung solcher Altlasten entstehenden Kosten\" im Endeffekt das Gleiche wie ein untersetzter\nKaufpreis bewirke bzw. buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme. Geht man von der Konstellation eines\nuntersetzten Kaufpreises aus, so liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Differenz von Kaufpreis und nach durchgeführter Sanierung bestehendem Marktwert des Grundstücks. Dieser Vorteil rechtfertigt es, den Standortinhaber bis\nmaximal in Höhe der genannten Differenz an den Sanierungskosten zu beteiligen, da erst dadurch die von ihm erbrachte kumulierte Gegenleistung\ndem Marktwert eines unbelasteten oder sanierten Grundstücks entspricht.\nWürde dagegen die Sanierung ausschliesslich durch Dritte finanziert, so\nwäre der Standortinhaber im Endeffekt Eigentümer eines Grundstücks mit\nentsprechendem Marktwert, ohne dass er dafür eine andere Gegenleistung\n\n"}