{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 28\n7; vgl. bereits E. 5.1.2). Auf diese Einschätzung, wonach entsprechende belastbare Anhaltspunkte für einen aufgrund der Belastung untersetzten Kaufpreis gerade nicht vorliegen, ist die Vorinstanz grundsätzlich zu behaften,\nzumal sich diese Sichtweise als zutreffend erweist: Hervorzuheben ist zunächst, dass der - für das Misslingen des Sorgfaltsnachweises massgebende und vorliegend bejahte - Umstand, wonach der Rekurrentin Anhaltspunkte hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer mit der Möglichkeit einer\nBelastung zu rechnen war (vgl. dazu E. 4.2), nicht mit einer effektiven Kenntnis, die sich in der Preisbildung niedergeschlagen hat, gleichgesetzt werden\ndarf. Als Hinweise auf Letzteres wären im Lichte der vorstehend referierten\nRechtsprechung beispielsweise ein bereits bestehender KbS-Eintrag oder\ndie umfassende Information der Käuferin über die bisher durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchungen zu werten, was vorliegend aber beides\ngerade nicht gegeben ist. Aus der blossen Branchenkunde der Käuferin lässt\nsich demgegenüber in Ermangelung weiterer Umstände nicht darauf schliessen, dass diese - auch wenn sie bei gebotener Sorgfalt mit der Möglichkeit\neiner Belastung hätte rechnen müssen und sich daher unter diesem Titel\nnicht von der Kostentragungspflicht befreien kann (vgl. E. 4.2) - effektiv eine\nBelastung bzw. das entsprechende Risiko bei Aushandlung des Kaufpreises\nmiteinbezogen hat. Etwas anderes lässt sich auch aus der in E. 4.2.3 referierten Gewährleistungsklausel nicht ableiten, da diese zwar die Altlasten-\nThematik anspricht, jedoch selbst keinen Aufschluss darüber gibt, ob die\nKäuferin das Auftreten einer entsprechenden Problematik als genügend\nwahrscheinlich einschätzte, um es als wert- und preismindernden Faktor zu\nberücksichtigen oder ob sie (gegebenenfalls in sorgfaltswidriger Weise) auf\ndas Fehlen einer Belastung vertraute und daher zur Zahlung eines marktüblichen Preises für unbelastete Grundstücke bereit war.\n\nSoweit sodann die Vorinstanz auf die Abweichung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises vom statistisch ermittelten Quadratmeterpreis für Flächen\nmit entsprechender Zonierung im Gebiet Y verweist, so ergibt sich auch aus\ndiesen Feststellungen - in Übereinstimmung mit der vorstehend wiedergegebenen allgemeinen Einschätzung der Vorinstanz - kein belastbarer Hinweis\nauf einen untersetzten Kaufpreis: Vorab ist festzuhalten, dass sich in den\nstatistischen Angaben auf der entsprechenden Website […] für das fragliche\nGebiet und den einschlägigen Zeitraum zwei Preistabellen finden, von denen\nsich die eine auf \"Grundstückspreise (Median) in CHF pro Quadratmeter (bebaut, alle Handänderungen)\", die andere auf \"Grundstückspreise (Median)\n\n"}