{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 27\nhung des Kostenanteils (z.B. auf 30 %), sondern jeweils - auch in den Verfahren, die einen Kostenanteil von 30 % betrafen - generell, d.h. in Bezug\nauf die gesamthafte Beurteilung der Zulässigkeit des verfügten Kostenanteils. Dies gilt namentlich für VB.2017.00618 vom 28. Februar 2019, der zwar\n(wie vorstehend erwähnt) in E. 4.3 die Differenzierung zwischen wirtschaftlichem Vorteil durch Belastung und durch Sanierung hervorhebt, jedoch in der\nFolge - nach eingehender Prüfung der Frage, ob ein untersetzter Kaufpreis\nvorliege - in E. 5.6 zum Schluss gelangt, da der geschätzte Marktwert beträchtlich über dem bezahlten Kaufpreis liege, sei davon auszugehen, dass\ndie Standortinhaberin \"durch die Belastung bzw. aus der Sanierung einen\nnicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat respektive erlangen\nwird\" (womit die Differenzierung der Kriterien letztlich wieder aufgegeben\nwird). In gleicher Weise wurde in BGr 1C_427/2016 vom 19. Mai 2017 auf\ndie massive Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert abgestellt (E. 3.2).\nIn BGr 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 erfolgte zwar keine Bezifferung der\nDifferenz; zu beachten ist aber, dass in diesem Verfahren das Grundstück\nim Verkaufszeitpunkt im KbS eingetragen war und im Kaufvertrag festgehalten wurde, dass der Kaufpartei alle Informationen aus den Altlastenuntersuchungen zur Verfügung gestellt worden seien (so [im Kontext des - misslingenden - Sorgfaltsbeweises] E. 7.3). Aufgrund der Informationslage liegt damit der Schluss nahe, dass die (potenzielle) Belastung des Grundstücks im\nKaufpreis reflektiert worden ist. Zusammenfassend bestätigt sich somit, dass\nin Konstellationen, in denen die Kostenbeteiligung eines reinen Standortinhabers in Frage steht, der das belastete Grundstück durch Kauf (und nicht\ndurch Erbschaft oder Schenkung) erworben hat, für die Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils dem Verhältnis der seinerzeitigen Gegenleistung zum\nMarktwert des Grundstücks entscheidende Bedeutung zukommt.\n\n5.3.2\nWie gesehen argumentiert nun die Vorinstanz gerade dahingehend, der\nFrage, ob vorliegend von einem untersetzten Kaufpreis auszugehen sei,\nkomme letztlich keine entscheidende Bedeutung zu. Auch wenn sie sich in\nihren Rechtsschriften teilweise ambivalent zur Angemessenheit bzw. Marktüblichkeit des bezahlten Kaufpreises äussert, hält sie ausdrücklich fest, wären belastbare Anhaltspunkte bekannt, dass in Anbetracht der Belastung nur\nein reduzierter Kaufpreis bezahlt worden sei, wäre der Kostenanteil wesentlich höher anzusetzen gewesen (act. 9 S. 8; vgl. auch S. 9 sowie act. 16 S.\n\n"}