{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nEine nähere Betrachtung der altlastenrechtlichen Rechtsprechung bestätigt\ndiese Sichtweise. Zunächst finden sich Fallkonstellationen, in denen es sich\nbei den als Standortinhabern in Anspruch Genommenen um Erben handelt.\nIn diesem Fall stellen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern anders\ndar, als die jeweiligen Grundstücke ohne entsprechende Gegenleistung erworben werden. Daran ändert auch der Aspekt der Anrechenbarkeit eines\nbestimmten Vermögenswerts im Rahmen der Erbteilung nichts, da es sich\ninsoweit um eine interne, erbrechtlich zu lösende Frage handelt, die mit Blick\nauf die Erbmasse insgesamt nichts daran ändert, dass ein in dieser befindliches belastetes Grundstück den Erben ohne Gegenleistung zufällt. Entsprechend erweist es sich in diesen Konstellationen als sachgerecht, bezüglich\ndes wirtschaftlichen Vorteils unmittelbar auf die durch eine Sanierung ausgelöste Wertsteigerung (oder sogar - im Sinne der in E. 5.2 zitierten Formel\n- auf den nach der Sanierung bei einem Verkauf zu erzielenden Wert) abzustellen und diesen Vermögensvorteil zum zu tragenden Kostenanteil in Beziehung zu setzen. Solche Fallkonstellationen unter Beteiligung von Erben\nfinden sich beispielsweise in BGE 144 II 332 und in BGE 139 II 106 (vgl. in\nLetzterem E. 5.4, wobei zwar gemäss E. 5.2 teilweise auch Kaufverträge vorlagen, bezüglich denen dann aber - im Sinne des sogleich Auszuführenden\n- zu beachten ist, dass die Grundstücke als Landwirtschaftsland erworben\nwurden, während sich für die Zeit nach der Sanierung die Frage eines Verkaufs als Bau(erwartungs)land stellte [vgl. E. 5.5.2]). Auch BGr 1C_515/2015\nvom 2. Juni 2016, aus dem die erwähnte Formel stammt, betrifft Parteien,\ndie ihre Grundstücke nach eigener Darstellung durch Schenkung oder durch\nErbschaft erwarben (E. 3.5; vgl. auch E. 3.3, wonach es sich teilweise um\ngemischte Schenkungen handelte; vgl. aber auch den Umstand, dass BGE\n144 II 332, nicht publizierte E. 7.1, auf BGr 1C_515/2015 als Fall betreffend\nErben verweist). Soweit demgegenüber Konstellationen zu beurteilen waren,\nin denen der nachmalige Standortinhaber das Grundstück durch Kauf erworben hatte, kam - trotz Verwendung der allgemeinen theoretischen Formeln -\ndem Kaufpreis regelmässig entscheidende Bedeutung zu und dies nicht isoliert im Sinne der Begründung lediglich einer bestimmten zusätzlichen Erhö-\n\n"}