{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nIndessen stellt sich die Frage, ob allein aus diesem Grund unbesehen von\neinem wirtschaftlichen Vorteil des Standortinhabers ausgegangen werden\nkann. Das Grundproblem stellt sich wie folgt dar: Erwirbt ein Standortinhaber\naufgrund eines Kaufvertrags ein Grundstück, das sich später als belastet erweist, und hat er dabei einen Kaufpreis bezahlt, wie er für ein unbelastetes\nGrundstück angemessen gewesen wäre, so dass sich die Belastung auf den\nKaufpreis nicht ausgewirkt hat, so besteht wirtschaftlich betrachtet der Gegenwert seiner Leistung (Kaufpreis) in einem unbelasteten Grundstück. Erhält er stattdessen ein belastetes Grundstück und wird die Belastung später\ndurch Sanierungsmassnahmen beseitigt, so wird er dadurch - mit Blick auf\ndie von ihm erbrachte Leistung - nicht besser gestellt, als wenn er von vorn-\n\nR1S.2021.05133 Seite 25\nherein ein dem Kaufpreis entsprechendes unbelastetes Grundstück erworben hätte. Entscheidend ist somit, ob in solchen Konstellationen für die Bejahung eines wirtschaftlichen Vorteils lediglich auf einen Vergleich der Werte\ndes belasteten und des sanierten Grundstücks (unter Einbezug der potenziell aufzuerlegenden Sanierungskosten) abgestellt werden kann (was bei\nBauland fast zwangsläufig zur Bejahung des wirtschaftlichen Vorteils führt)\noder ob nicht vielmehr der Wert des sanierten Grundstücks zur Gegenleistung, die der Standortinhaber erbracht hat, in Beziehung zu setzen ist.\n\nAuf den ersten Blick scheinen sich der Rechtsprechung Anhaltspunkte für\ndie erstgenannte Sichtweise entnehmen zu lassen. So namentlich, wenn\neine Differenzierung zwischen wirtschaftlichen Vorteilen aufgrund der Belastung (unter Nennung der Differenz von Marktwert und Kaufpreis) und wirtschaftlichen Vorteilen aufgrund der Sanierung (unter Nennung der Eröffnung\nneuer Nutzungsmöglichkeiten) vorgenommen wird (so exemplarisch\nVB.2017.00618 vom 28. Februar 2019, E. 4.3). Diese Unterscheidung geht\nletztlich auf die alte Fassung von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG zurück, die für\neine Befreiung des Standortinhabers kumulativ voraussetzte, dass dieser bei\nAnwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben\nkonnte (lit. a), die Belastung ihm keinen Vorteil verschaffte (lit. b) und ihm\naus der Sanierung kein Vorteil erwächst (lit. c; vgl. dazu BGE 139 II 106,\nE. 3.4.1). Dabei war hinsichtlich der - in der Folge aufgegebenen - Voraussetzung gemäss lit. c teilweise gerade kritisiert worden, dass sie immer erfüllt\nsei (vgl. BGE 139 II 106, E. 3.4.2). Wenn nun das Bundesgericht im genannten Entscheid bezogen auf die aktuelle Fassung von Art. 32d Abs. 2 Satz 3\nUSG (die als Voraussetzung einer Befreiung den Sorgfaltsbeweis im Sinne\nder vorstehend genannten lit. a genügen lässt) insofern eine Präzisierung\nvornahm, als es den bei Scheitern des Sorgfaltsbeweises grundsätzlich kostenpflichtigen Standortinhaber nur insoweit im Umfang von 10 % oder mehr\nan den Sanierungskosten beteiligen wollte, als alternativ bestimmte weitere\nUmstände (unter anderem ein wirtschaftlicher Vorteil) realisiert wären (vgl.\nvorstehend E. 5.2), so ist die damit verknüpfte Intention einer gewissen Beschränkung der Kostentragungspflicht des reinen Zustandsstörers nur umsetzbar, wenn die massgeblichen Kriterien so verstanden werden, dass sie\nnicht von vornherein immer (bzw. - soweit sich die Problematik vor allem bei\nBauland zeigt - jedenfalls in einer sehr grossen Zahl der massgeblichen\nFälle) und damit quasi voraussetzungslos erfüllt sind. Genau dies wäre nun\naber der Fall, wenn ein wirtschaftlicher Vorteil zufolge Sanierung zumindest\n\nR1S.2021.05133 Seite 26\nfür Bauland gleichsam abstrakt bejaht würde, ohne die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der involvierten Parteien und damit namentlich die wirtschaftliche Bedeutung der zwischen diesen erfolgten Transaktionen mit in\nBetracht zu ziehen.\n\n"}