{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nDiese Präzisierung der Rechtsprechung ist in späteren Entscheiden mehrfach bestätigt worden (vgl. BGr 1C_315/2020 vom 22. März 2021, E. 11.4;\n1C_427/2016 vom 19. Mai 2017, E. 3.1; 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016,\nE. 7.2; 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016, E. 3.8.1), unter Hinweis darauf, bei\nder Festsetzung der Kostenanteile stehe den zuständigen Behörden ein\npflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (BGr 1C_315/2020 vom 22. März\n2021, E. 10.2; 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016, E. 3.8.1). Spezifisch den wirtschaftlichen Vorteil betreffend wird sodann festgehalten was folgt (vgl. zum\nGanzen auch VB.2017.00618 vom 28. Februar 2019, E. 4.3): Ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Belastung ist etwa darin zu erblicken, dass der geschätzte Marktwert eines belasteten Grundstücks und der erzielte Kaufpreis\neine beträchtliche Differenz aufweisen (BGr 1C_427/2016 vom 19. Mai 2017,\nE. 3.2). Ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Sanierung liegt insbesondere\nvor, wenn diese die Eröffnung neuer, wirtschaftlich einträglicher Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt oder zu einer verbesserten Verkäuflichkeit des\nGrundstücks führt. Die Vorteile schlagen sich regelmässig in einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks nieder (BGr 1C_515/2015 vom 2. Juni\n2016, E. 3.8.1). Zur Beurteilung einer allfälligen Wertsteigerung ist beispielsweise der zu tragende Sanierungsbetrag (pro m2) in Relation zu setzen zum\n(Quadratmeter-)Preis, der nach der Sanierung beim Verkauf des unbelasteten Grundstücks erzielt werden kann (BGr 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016,\nE. 3.8.2). Massgebend muss bei der Festsetzung der Haftungsquote sein,\ndass dem betroffenen Zustandsstörer aus der Belastung oder der Sanierung\nein Vermögensvorteil in Höhe mindestens seines Kostenanteils zugeflossen\nist respektive zufliessen wird (vgl. BGE 144 II 332, nicht publizierte E. 7.6).\n\n5.3.1\nWas zunächst das zwischen den Parteien umstrittene Verständnis von BGE\n139 II 106 anbelangt, so erweist sich die rekurrentische Lesart als zutreffend:\nDen vorstehend zitierten Passagen des genannten Entscheids lässt sich entnehmen, dass bei Fehlen der im Einzelnen aufgeführten weiteren Umstände\nein Kostenanteil von 10 % deutlich unterschritten werden müsste oder auf\n\nR1S.2021.05133 Seite 24\neine Kostenbeteiligung überhaupt zu verzichten wäre. Entgegen der Vorinstanz sind die fraglichen Umstände somit nicht nur relevant, um eine über\nden Kostenanteil von 10 % hinausgehende Inanspruchnahme zu begründen.\nDiese Auffassung deckt sich mit entsprechenden Verlautbarungen in neueren Bundesgerichtsentscheiden (vgl. BGr 1C_315/2020 vom 22. März 2021,\nE. 11.4; BGE 144 II 332, nicht publizierte E. 7.1). Entgegen der Vorinstanz\nwird dadurch auch nicht die gesetzliche Konzeption eines Befreiungs- bzw.\nSorgfaltsbeweises, bei dessen Misslingen grundsätzlich eine Kostenbeteiligung des Standortinhabers in Betracht fällt, ausgehebelt, da diese Konzeption nicht im Widerspruch zur Umschreibung allfälliger zusätzlicher einschränkender Voraussetzungen der Kostentragungspflicht steht, zumal die\nfraglichen Voraussetzungen letztlich andere Aspekte als die im Rahmen des\nSorgfaltsbeweises zu prüfenden betreffen.\n\nEntscheidend ist somit, ob vorliegend von entsprechenden Umständen auszugehen ist, wobei unstreitig lediglich der Aspekt des wirtschaftlichen Vorteils überhaupt in Betracht fallen könnte, während die anderen Varianten von\nvornherein ausscheiden. Der Vorinstanz ist nun insoweit Recht zu geben, als\nmit der Sanierung - wie dies regelmässig und jedenfalls bei Bauland fast unausweichlich der Fall sein dürfte - eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einhergeht. Auch wenn sich nämlich an deren Umfang nach Massgabe\nder einschlägigen nutzungsplanerischen Festlegungen durch die Sanierung\nnichts ändert, schafft doch erst Letztere - im Sinne der altlastenrechtlichen\nBaureife - überhaupt erst die Möglichkeit, die grundsätzlich zulässigen Nutzungen effektiv zu realisieren.\n\n"}