{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\n5.1.3\nIn der Replik bringt die Rekurrentin ergänzend vor, das AWEL versuche zu\nUnrecht einen untersetzten Kaufpreis zu konstruieren. Wenn sodann der\nQuadratmeterpreis tief gewesen sein sollte (was bestritten werde), lasse sich\ndamit noch immer kein Kausalzusammenhang mit der heute bekannten\nSchadstoffbelastung herstellen: Unter Zugrundelegung des von der Vorinstanz genannten Medians ergäbe sich eine Differenz von Fr. 2,5 Mio., obwohl die Kosten der Beseitigung ca. Fr. 0,5 Mio. betragen würden. Es sei\nnicht nachvollziehbar, weshalb der Kaufpreis um den Faktor 5 tiefer hätte\nvereinbart werden sollen, wenn damit der Schadstoffbelastung hätte Rechnung getragen werden sollen. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte dafür,\ndass ein Teil der Sanierungskosten Ohnehin-Kosten darstellen würden.\n\nDie Vorinstanz entgegnet in der Duplik ergänzend, der untersetzte Kaufpreis\nsei nicht konstruiert, sondern statistisch gesehen ausgewiesen. Aus dem\nVerweis auf die Marktverhältnisse könne die Rekurrentin nichts herleiten,\nweil der Markt auch die Preise für belastete Grundstücke reguliere. Wie der\nPreis vorliegend reguliert wurde, entziehe sich der Kenntnis des AWEL, so\ndass die behauptete Relation vom Medianpreis zum Sanierungspreis rein\ntheoretischer Natur und ohne Relevanz für die Kostenauflage sei. Hinzu\nkomme, dass die Sanierungskosten im Zeitpunkt des Kaufs nicht bekannt\ngewesen und allenfalls dazumal höher geschätzt worden seien. Häufig drücke eine Belastung den Marktwert eines Grundstücks überproportional stark.\nFakt sei jedoch, dass das Grundstück durch die Sanierung eine weit über\nden Sanierungskosten liegende Wertsteigerung erfahren werde, was sich\n\nR1S.2021.05133 Seite 22\nnur schon daraus ergebe, dass die mutmasslichen Sanierungskosten heute\nbekannt seien, sich in einem überschaubaren Rahmen hielten und zumindest teilweise Ohnehin-Kosten darstellen würden. Geltend gemacht wird weiter, der vertragliche Anspruch gegen die B AG oder deren Organe komme\nbuchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleich,\nwobei die prozessualen Rechtsdurchsetzungskosten unerheblich seien.\n\n"}